Bezogen auf den Umgang mit Brennstoffzelle und Wasserstoffkomponenten ist die Sicherheit immer dann gewährleistet, wenn die Bauteile zugelassen sind und vorschriftsmäßig betrieben werden. Eine Grundvoraussetzung ist dabei die Dichtheit des im Fahrzeug verbauten Gesamtsystems, die vom Fahrzeughersteller durch entsprechende Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs bestätigt wird. Außerdem sind die Herstellerangaben in Bezug auf H2-Emissionen zu beachten.
Der Arbeitsschutz bezüglich des Umgangs mit Wasserstoff wird in einem späteren Modul näher behandelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Speicherung von gasförmigem Wasserstoff (Druckstufen von 350 bar und 700 bar bei Pkw und Nfz) und tiefkaltem verflüssigtem Wasserstoff im Nfz-Bereich.
Die Verantwortung von Unternehmerinnen und Unternehmern für sicheres Arbeiten ist besonders in folgenden Gesetzen und Vorschriften beschrieben:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §3 sind die folgenden Grundpflichten des Arbeitgebers verankert:
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
- Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. - Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall schreibt in §2 BGHM folgende Grundpflichten des Unternehmers vor:
- Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften … , dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
- Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
- Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
- Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
Konkret bedeutet das für den Unternehmer im Umgang mit Wasserstoffsystemen:
- Sicherstellen, dass nur qualifizierte Mitarbeiter Arbeiten an Gassystemen von Fahrzeugen durchführen
- Gefährdungsbeurteilung erstellen
- Schutzmaßnahmen festlegen
- Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter
- Mitarbeiteranweisungen für Arbeiten an Gassystemen