Maßgeblich bei der Unterweisung sind die Festlegungen und Forderungen aus der DGUV Vorschrift 1 und dem Arbeitsschutzgesetz §12. Darin heißt es zusammengefasst:
Die Beschäftigten sind zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besonders zu den mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und den Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.
Diese Unterweisung kann vom Unternehmer selbst oder einer von ihm beauftragten zuverlässigen und fachkundigen Person durchgeführt werden.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Sie muss erforderlichenfalls wiederholt, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Bei Jugendlichen ist eine Unterweisung halbjährlich erforderlich. Sie ist in verständlicher Weise zu vermitteln und muss dokumentiert werden. Abweichend davon können auch Unterweisungen in kürzeren Abständen erforderlich sein, z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei besonders gefährlichen Tätigkeiten.