Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element für zielgerichtete betriebliche Präventionsmaßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes und sie ist zum Teil sehr unternehmenspezifisch. Laut § 5-7 ArbSchG und § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dazu muss zuvor die mögliche Gefährdung festgestellt und beurteilt werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer die Aufgabe, geeignete Maßnahmen für den Umgang mit Brennstoffzellen und Wasserstoffkomponenten festzulegen. Diese Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Es sind die folgenden Punkte dabei zu beachten:

  • Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Die Schaffung einer geeigneten Organisation
  • Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel und Informationen
  • Die Auswahl und Qualifizierung von Beschäftigten
  • Die Einweisung und Unterweisung von Beschäftigten
  • Die Erstellung von Betriebsanweisungen

Dies bedeutet, dass jeder Unternehmer/Schulleiter eine Gefährdungsbeurteilung für sein Unternehmen/seine Schule durchführen oder dies an eine entsprechend fachkundige und zuverlässige Person übertragen muss.

Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie für die physische und psychische Gesundheit möglichst gering gehalten wird (§4 Absatz 1 ArbSchG).

Gefährdungsbeurteilungen sind grundsätzlich durchzuführen

  • als Erstbeurteilung
  • bei betrieblichen Veränderungen
  • nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten
  • bei Störfällen und Havarien
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die Einfluss auf die Sicherheit haben
  • bei Änderungen von Verordnungen, Technischen Regeln und relevanten DGUV-Vorschriften und –Regeln
  • bei einer Prüfung festgestellten nicht ausreichenden Schutzmaßnahme

Die Durchführung, die Ergebnisse und daraus entstehende Schlussfolgerungen bei einer Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren (§6 ArbSchG).