In der StVZO, die 1937 erlassen wurde, sind die Vorschriften für die Genehmigung, die Zulassung und den Betrieb von Fahrzeugen und die Berechtigung von Personen zum Führen von Fahrzeugen festgelegt. Bereits zu dieser Zeit waren folgende Vorschriften enthalten:

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 20 Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen
  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
  • § 29 Überwachung der Fahrzeuge

Die StVZO enthielt zwar damals bereits Vorschriften für bestimmte „Dampfkessel und Gaserzeuger“ und über die Dichtheit von Gastanks. Auf Grund der geringen Zulassungszahlen der Gasfahrzeuge wurden diese jedoch nicht weiterverfolgt. Die verbliebenen Vorschriften der StVZO regeln, welche Bedingungen beim Betrieb von Fahrzeugen zu beachten sind. Darunter zählen auch die Vorschriften zur periodisch technischen Überwachung, wie z. B. die Hauptuntersuchung (HU), die Abgasuntersuchung (AU), die Gasanlagenprüfung (GAP), die Gassystemeinbauprüfung (GSP) usw.

Im § 19 StVZO "Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis" sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Betrieb eines Fahrzeugs - die Betriebserlaubnis - in Deutschland festgelegt. Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn ein Fahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht oder die Anforderungen der Einzelrichtlinien oder der ECE-Regelungen erfüllt, die in den EG-Rahmenrichtlinien genannt sind.

Die StVZO enthält zudem in § 29 die Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen und Untersuchungen von Fahrzeugen. Bei den wiederkehrenden Prüfungen und Untersuchungen unterscheidet man zwischen den periodischen Fahrzeugprüfungen und -untersuchungen und den Prüfungen, Untersuchungen und Begutachtungen in besonderen Fällen, z. B. bei vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, durch die möglicherweise die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Auch die Gasanlagenprüfung (GAP) ist – sofern eine Gasanlage verbaut ist – Bestandteil der Hauptuntersuchung nach Anlage VIIIa StVZO (Punkt 6.8.6 Wasserstoffanlagen in Antriebssystemen von Kraftfahrzeugen). Das bedeutet, dass eine Gasanlage innerhalb der Hauptuntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen kontrolliert wird. Sie kann allerdings auch bis zu maximal einem Monat vor der Hauptuntersuchung als eigenständige Teiluntersuchungen von anerkannten Werkstätten durchgeführt werden. In diesen anerkannten Werkstätten dürfen die amtlichen Prüfungen und Untersuchungen nur von den verantwortlichen Personen durchgeführt werden.

Da zum jetzigen Zeitpunkt nur Fahrzeuge mit bereits vom Hersteller ausgerüsteten Wasserstoffanlagen auf dem Markt sind und eine Nachrüstung von Wasserstoffanlagen (noch) nicht angeboten wird, wird auf eine Gassystemeinbauprüfung, die für bisher nachrüstbare Gasanlagen ebenso in der StVZO § 21 geregelt ist (Einzelgutachten), bezüglich Wasserstoff nicht eingegangen.