Qualifikation nach DGUV

Die DGUV-Information FBHM-099 unterscheidet im Bereich der Arbeiten an Fahrzeugen mit Gassystemen grundsätzlich zwischen vier aufeinander aufbauenden Qualifizierungsstufen. Diese sind von der Stufe S bis hin zur Stufe 3S gestaffelt. Mit jeder Stufe dürfen komplexere Arbeiten und Arbeiten mit größerer Gefährdung durchgeführt werden. (Abbildung 1 und 2)

Die erste Stufe Sensibilisierung (S) umfasst dabei lediglich die Bedienung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs. Personen, die Fahrzeuge mit Gasantrieb bedienen, müssen auf die fahrzeugspezifischen Eigenschaften und mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch vertraut gemacht werden. Das betrifft das Führen und Betreiben des Fahrzeugs und schließt dem Bedienen gleichzusetzende Tätigkeiten ein. Hierzu zählen zum Beispiel die Kontrolle und das Nachfüllen von Betriebsstoffen sowie der Austausch einfacher Verschleißteile, wie z. B. der Wischerblätter. Die Sensibilisierung kann vom Unternehmer oder von einer geeigneten Person, z. B. von einer qualifizierten Person Stufe 2S, durchgeführt werden. Der zeitliche Aufwand für die Unterweisung orientiert sich am Umfang der fahrzeugspezifischen Besonderheiten. (Abbildung 3)

Personen mit der nächsthöheren Qualifikation (1S) sind befähigt, auch allgemeine Arbeiten am Fahrzeug durchzuführen, die nicht unmittelbar das Gassystem betreffen. Dazu zählen z. B. Karosseriearbeiten, Öl- und Radwechsel, Arbeiten an der konventionellen Bremsanlage in der Nähe von Gasleitungen sowie Arbeiten am konventionellen Bordnetz. Beschäftigte könnten bei diesen Arbeiten durch Fehlbehandlungen oder im Fehlerfall (undichtes Gassystem) einer Gefährdung ausgesetzt sein. Für umfangreichere mechanische Arbeiten, die unter Umständen in der Nähe von Gaskomponenten durchgeführt werden, wie Schweiß-, Bohr- und Schleifarbeiten, ist die Kenntnis der genauen Lage der Gas-Komponenten erforderlich. Die unterwiesenen Personen müssen beim Umgang mit Werkzeugen und Hilfsmitteln in der Nähe des Gas-Systems auf die möglichen Gefahren hingewiesen werden. Personen mit dieser Qualifizierung dürfen keine Arbeiten an Komponenten des Gassystems durchführen. Unterstützende Arbeiten an Gassystemen dürfen von Personen mit Qualifizierungsstufe 1S nur unter Leitung und Aufsicht von Personen mit höher Qualifizierung (2S, 3S) ausgeführt werden. Die Verantwortung trägt die aufsichtführende Person. (Abbildung 4)

Fachkundige Personen für Arbeiten an Gassystemen mit der Stufe 2S sind aufgrund ihrer Qualifizierung befähigt, an Gasfahrzeugen selbstständig und sicher zu arbeiten. Arbeiten an Gassystemen im Sinne dieser Qualifizierungsstufe sind Arbeiten an gasführenden Teilen auf der Basis von Arbeits- und Reparaturanleitungen der Anlagenhersteller sowie auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungnen. Sie beinhalten unter anderem die Fehlersuche am Gassystem, das Inertisieren, das Entleeren, die Wiederinbetriebnahme des Gassystems sowie die Dichtheitsprüfung (GAP) und das Dokumentieren. Personen die eigenverantwortlich Instandhaltungsarbeiten durchführen, müssen erfolgreich eine Schulung nach §41a StVZO Anlage XVIIa (GAP) abgeschlossen haben und innerhalb von 36 Monaten erfolgreich wiederholen. Die Schulung ist durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen, aus dem der Schulungsumfang und das angewendete Gas bzw. Gassystem hervorgeht. Der zeitliche Umfang der Schulung muss mindestens 8 UE betragen. (Abbildung 5)

Die Tätigkeit der letzten Qualifizierungsstufe 3S umfasst die Nachrüstung von Gassystemen oder Komponenten in Fahrzeugen und die abschließende Einbauprüfung (GSP) und Dokumentation. Personen die eigenverantwortlich Gasanlagen nachrüsten, müssen erfolgreich eine entsprechende Schulung absolviert haben. Die Schulung ist durch einen Nachweis der erworbenen Fähigkeiten in Theorie und Praxis nach §41a StVZO Anlage XVIIa abzuschließen und muss innerhalb von 36 Monaten erfolgreich wiederholt werden. Sie ist durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen, aus dem der Schulungsumfang und das angewendete Gas oder Gassystem hervorgeht. Der zeitliche Umfang der Schulung muss mindestens 24 UE betragen. (Abbildung 6)

Der Umgang mit Gas-Fahrzeugen bzw. -Systemen erfordert ein hohes Maß an Arbeitsschutz, Qualifizierung und Verantwortung. Unternehmerinnen und Unternehmer tragen dabei die Verantwortung dafür, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die für die durchgeführten Arbeiten notwendige Qualifikation verfügen und sicheres Arbeiten an Fahrzeugen mit Gassystemen möglich ist. Dazu gehört unter anderem die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Schaffung einer geeigneten Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Mittel und Informationen, die Auswahl und Qualifizierung von Beschäftigten, die Einweisung und Unterweisung von Beschäftigten und die Erstellung von Betriebsanweisungen. Im Bereich der Schulen trägt diese Verantwortung die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.