Wasserstoff-Antriebssysteme in Fahrzeugen weisen deutliche Unterschiede zu konventionellen Fahrzeugantrieben auf. Deshalb sind umfassende und systemspezifische Qualifizierungen der Beschäftigten, die an diesen Fahrzeugen arbeiten, erforderlich.
Die Informationsschrift FBHM-099 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bildet die Grundlage für die Qualifizierung von Personen, die Arbeiten an Fahrzeugen und Versuchseinrichtungen mit Gassystemen und deren Komponenten ausführen oder diese bedienen. Arbeiten an Gassystemen im Sinne dieser Qualifizierungsstufe sind Arbeiten an gasführenden Teilen auf der Basis von Arbeits- und Reparaturanleitungen der Anlagenhersteller bzw. Fahrzeughersteller sowie auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen. Für Arbeiten an Land- und Baumaschinen mit Wasserstoff-Antriebssystemen gelten die Vorgaben der FBHM-099 entsprechend.
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet den Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte, dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Grundsätzlich unterscheidet die DGUV-Information dabei Qualifizierungen für die Bereiche Forschung und Entwicklung, Produktions- und Herstellungsprozess und Servicewerkstätten, wobei letzterer Bereich der Situation in Ausbildungsstätten wie z. B. Schulen entspricht.
Diese Information bezieht sich nicht auf Tätigkeiten an Gassystemen, wie z. B. Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen, die nicht dem Antrieb dienen. Weiterhin gilt diese Information nicht für Tätigkeiten an Hochvoltsystemen im Fahrzeug. Kommen in Fahrzeugen mit Gasantrieb zusätzlich Hochvoltsysteme zum Einsatz, wie es bei Brennstoffzellenfahrzeugen der Fall ist, ist zusätzliche eine Qualifizierung der Beschäftigten entsprechend der DGUV- Information 209-093 „Qualifizierung für Arbeiten an Hochvolt-Systemen“ erforderlich. Darüberhinaus ist eine herstellerspezifische Einweisung in das Fahrzeug nötig. (Siehe Abbildung 2)