Unterweisung:
Die Beschäftigten sind zu Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zu den mit ihrer Arbeit verbunden Gefährdungen und den Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Bei Jugendlichen ist eine Unterweisung halbjährlich durchzuführen. Sie ist in verständlicher Weise zu vermitteln und muss dokumentiert werden.
Hinweis §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätzlich der Prävention“
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2942