Bei den gemeinschaftlichen Ausführungen einer gefährlichen Arbeit durch mehrere Personen, bei der eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, ist eine aufsichtsführende Person zu benennen.
Gefährliche Arbeiten können sein:
- Arbeiten mit Absturzgefahren
- Arbeiten in Behältern oder engen Räumen
- Schweißen in engen Räumen
- Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern
- Gasdruckproben und Dichtheitsprüfungen an Behältern
- Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten