Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist umfassend verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen.
Eine Schutzmaßnahme ist immer dann erforderlich, wenn mit ihr eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit des Versicherten abgewendet werden kann. Die vorstehende Feststellung trifft der Unternehmer sinnvollerweise im Rahmen der nach §3 der Vorschrift von im vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.
Pflichten des Unternehmers sind:
- Gefährdungsbeurteilung erstellen und Schutzmaßnahmen erstellen
- Sicherstellen, dass nur ausreichend qualifizierte Beschäftigte Arbeiten an Gas-Systeme von Fahrzeugen durchführen
- Erstellen von Arbeitsanweisungen für den Umgang mit Gas-Systemen
- Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten
- Organisieren von Strukturen und Abläufen
- Feststellen des Aufgaben- und Kompetenzbereiches der Beschäftigten je nach Art der durchzuführenden Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahren für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beauftragen.
Zum Nachweis der Befähigung können Unternehmer berufliche Qualifikationen, Sachkundenachweise und Einweisungen heranziehen. Die Aktualität dieser Befähigungen muss sichergestellt sein.
Unternehmer können die Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen (§13 ArbSchG).
Die beauftragten Personen können verantwortlich sein für:
- Die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
- Das Erstellen von Anweisungen zur Arbeitssicherheit
- Die Motivation zur Arbeitssicherheit
- Die Aufsicht und Kontrolle
- Meldung an den nächsten Vorgesetzten
- Die Gefahrenabwehr im Einzelfall