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KFZ Brennstoffzelle

kapitel 8

  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes
  • Abgrenzung der Risikobereiche
  • Werkstattausrüstung Arbeitsmittel PSA
  • Elektronische Prüfgeräte für Wasserstoff
  • Unterweisung
  • Gefährliche Arbeiten
  • Vermeidung von Zündquellen

08 - Arbeitsschutzmaßnahmen


Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist umfassend verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen.

Eine Schutzmaßnahme ist immer dann erforderlich, wenn mit ihr eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit des Versicherten abgewendet werden kann. Die vorstehende Feststellung trifft der Unternehmer sinnvollerweise im Rahmen der nach §3 der Vorschrift von im vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.

Pflichten des Unternehmers sind:

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen und Schutzmaßnahmen erstellen
  • Sicherstellen, dass nur ausreichend qualifizierte Beschäftigte Arbeiten an Gas-Systeme von Fahrzeugen durchführen
  • Erstellen von Arbeitsanweisungen für den Umgang mit Gas-Systemen
  • Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten
  • Organisieren von Strukturen und Abläufen
  • Feststellen des Aufgaben- und Kompetenzbereiches der Beschäftigten je nach Art der durchzuführenden Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahren für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beauftragen.

Zum Nachweis der Befähigung können Unternehmer berufliche Qualifikationen, Sachkundenachweise und Einweisungen heranziehen. Die Aktualität dieser Befähigungen muss sichergestellt sein.

Unternehmer können die Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen (§13 ArbSchG).

Die beauftragten Personen können verantwortlich sein für:

  • Die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  • Das Erstellen von Anweisungen zur Arbeitssicherheit
  • Die Motivation zur Arbeitssicherheit
  • Die Aufsicht und Kontrolle
  • Meldung an den nächsten Vorgesetzten
  • Die Gefahrenabwehr im Einzelfall
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Abgrenzung der Risikobereiche

Entsprechend §6 Absatz 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes verantwortlich.

Zur genaueren Erläuterung des 3. Punktes

... 3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden.

Risikobereiche

Explosionsgefährdende Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären in die Zone 0, 1 und 2 unterteilt. .

Zone 0:

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ist ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden. Die Zone 0 ist vergleichbar im Fahrzeug beim Tankbehälter und in den wasserstoffführenden Leitungen und Komponenten.

Zone 1:

Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann. Zone 1 ist bei den betriebsmäßigen undichten LH2-Fahrzeugen oberhalb der Öffnungen der Abblasleitung am Fahrzeug vorhanden, da hier im Normalbetrieb Wasserstoff austreten kann.

Zone 2

Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbare Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder nur kurzzeitig austritt. Auch für diese Zone sind Maßnahmen erforderlich, die im Zusammenhang mit der Werkstattausstattung (Lüftung im Deckenbereich) beschrieben werden.

Bei der Festlegung der Zonen ist auf Grund der geringen Dichte, der hohen Diffusion von Wasserstoff und der damit verbundenen Eigenschaften mit Augenmaß vorzugehen.

Anhang I Nummer 1 

1.8 Mindesvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen, sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind

 

 ... (3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien von Geräten zu verwenden:

in Zone 0: Geräte der Kategorie 1,
in Zone 1: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
in Zone 2: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.

 

Gerätekategorie 1: 

Die Gerätekategorie 1 zeugt von einem sehr hohen Maß an Sicherheit. 
Der Schutzgrad ist sehr hoch bei seltenen Störungen und beim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern.

 

Gerätekategorie 2: 

Die Gerätekategorie 2 zeugt von einem hohen Maß an Sicherheit.
Der Schutzgrad ist hoch beim Auftreten einer zu erwartenden Störung und einem Fehler.

 

Gerätekategorie 3: 

Die Gerätekategorie 3 zeugt von einem erhöhten Maß an Sicherheit.
Der Schutzgrad ist normal im normalen Betrieb.

 

Fahrzeuge mit Flüssigwasserstoffspeicherung, die über ein sicheres „Boil-off-Management“ verfügen, werden in dieser Hinsicht gleichbehandelt. Ein sicheres „Boil-off-Management“ sorgt durch Verdünnung oder katalytische Umsetzung der betriebsbedingten Wasserstoffabgabe dafür, dass sie keinerlei Gefahr mehr für die Umgebung darstellt. Somit können grundsätzlich Fahrzeuge mit beiden Speichertypen ohne weitere Maßnahmen in Werkstätten eingefahren werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass keine Schädigung von wasserstoffführenden Teilen (z.B. durch Unfall) vorliegen und das H2-Überwachungssystem keine Warnhinweise auf eventuelle Leckagen gibt.

Im Falle einer Schädigung von wasserstoffführenden Teilen, einschließlich des Tanksystems, oder einer diagnostizierten Wasserstoffleckage durch fahrzeugeigene H2-Gassensorik ist das Tanksystem außerhalb der Werkstatt zu entleeren. Bei einer Schädigung von wasserstoffführenden Teilen ist der Tank vom Leistungssystem zu trennen und das System zu entleeren. Die Entleerung ist an einem geeigneten Platz, bevorzugt im Freigelände, gemäß der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens durchzuführen. Während der Entleerung sind Zündquellen fernzuhalten. Die Definition, ab wann ein Tank als leer angesehen werden kann, ist den Herstellerinformationen zu entnehmen.

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Werkstattausrüstung Arbeitsmittel PSA

Werkstattausrüstung

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für die Beschäftigten nicht auszuschließen sind, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab, welche PSA eingesetzt werden muss. Zum Ablassen bzw. Inertisierung von Leitungen und Wasserstoffbehältern sind antistatische Arbeitskleidung, Schutzbrille und Handschuhe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu verwenden.

Die europäische Norm EN1149-5 legt die Anforderungen an Schutzkleidung zur Ableitung elektrischer Ladungen fest, um elektrische Entladungen zu verhindern, die in einer ATEX-Zone brandgefährlich sein können. Dabei steht „ATEX“ für die Abkürzung der französischen Bezeichnung explosionsfähige Atmosphären „atmosphères explosibles“.

Um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, muss die PSA, die der EN1149-5 entspricht, in Kontakt mit der Haut stehen und der Träger muss geerdet sein. (ein leitfähiges Schuhwerk mit einem Widerstand von weniger als 108Ω).

 

Abbildung: PSA

Abbildung: PSA

Abbildung: Schutzbrille, Handschuhe

Abbildung: Schutzbrille, Handschuhe

Abbildung: Antistatische Arbeitskleidung

Abbildung: Antistatische Arbeitskleidung

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Elektronische Prüfgeräte für Wasserstoff

Für die Dichtheit von Wasserstoffsystemen gibt es unterschiedliche Prüfgeräte. Es werden bei elektronischen Prüfgeräten Gasspürgeräte von Gaswarngeräten unterschieden. Gaswarngeräte werden für die Umgebung in der Werkstatt eingesetzt, wenn im Umfeld Wasserstoff in die Atmosphäre freigesetzt wurde.

Gasspürgeräte werden für die Dichtheitsprüfung direkt am Fahrzeugsystem zum Prüfen auf Dichtheit eingesetzt. Der Einsatz erfolgt nach Herstellerangaben mit einem Messbereich. Zwei Maßeinheiten sind üblich  - ppm und Volumenprozent. Werden mit einem Gasspürgerät Undichtigkeiten z.B. an Bauteilen, Verbindungen oder Leitungen festgestellt, ist zur exakten Lokalisierung ein kältebeständiges Lecksuchspray zu verwenden. Schaumbildendes Mittel zur Lecksuche gemäß EN 14291 muss bis -15 °C verwendbar sein. Die Einwirkzeit des Lecksuchspray muss mindestens 30 Sekunden betragen. Die Gasanlage gilt als dicht, wenn keine Gasblasenbildung innerhalb der Einwirkzeit auftritt.

 

 

Abbildung: Gaswarngerät 1, Quelle TAK

Abbildung: Gaswarngerät 1, Quelle TAK

Abbildung: Gasspürgerät, Quelle TAK

Abbildung: Gasspürgerät, Quelle TAK

Abbildung: Display Gasspürgerät, Quelle TAK

Abbildung: Display Gasspürgerät, Quelle TAK

Abbildung: Lecksuch-Spray 1, Quelle TAK

Abbildung: Lecksuch-Spray 1, Quelle TAK

Abbildung: Lecksuch-Spray 1, Quelle TAK

Abbildung: Lecksuch-Spray 1, Quelle TAK

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Unterweisung

Unterweisung:

Die Beschäftigten sind zu Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zu den mit ihrer Arbeit verbunden Gefährdungen und den Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Bei Jugendlichen ist eine Unterweisung halbjährlich durchzuführen. Sie ist in verständlicher Weise zu vermitteln und muss dokumentiert werden.

Hinweis §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätzlich der Prävention“

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2942

 

 

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Gefährliche Arbeiten

Bei den gemeinschaftlichen Ausführungen einer gefährlichen Arbeit durch mehrere Personen, bei der eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, ist eine aufsichtsführende Person zu benennen.

Gefährliche Arbeiten können sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahren
  • Arbeiten in Behältern oder engen Räumen
  • Schweißen in engen Räumen
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern
  • Gasdruckproben und Dichtheitsprüfungen an Behältern
  • Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Komponenten
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Vermeidung von Zündquellen

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung extrem und leicht entzündbar (Flammpunkt <23°C) gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten von brennbaren Gasen / Dämpfen zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen „Keine offene Flamme, offene Zündquelle und Rauchen verboten“ deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z. B. im Umgang mit Akkumulatoren und bei Arbeiten am gasführenden System zu rechnen, wenn dies nicht entleert und inertisiert ist.

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